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BFSG

Das BFSG und Ihre Website

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die europäische EAA-Richtlinie in Deutschland um. Die Anforderungen gelten seit dem 28. Juni 2025. Hier erfahren Sie, was das konkret bedeutet.

Was ist das BFSG?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist die deutsche Umsetzung der europäischen European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882). Es wurde am 22. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Die Anforderungen gelten seit dem 28. Juni 2025 für Produkte, die nach diesem Datum in Verkehr gebracht wurden, und für Dienstleistungen, die seither erbracht werden.

Welche Websites und digitalen Dienstleistungen können betroffen sein?

Das BFSG richtet sich an bestimmte, im Interesse von Verbrauchern und Nutzern definierte Kategorien: unter anderem E-Commerce, elektronische Kommunikationsdienste, Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten, Bankdienstleistungen für Verbraucher, Personenverkehr, E-Books und Selbstbedienungsterminals wie Zahlungsterminals.

Wichtige Klarstellung: Es gibt keine pauschale Ausnahme für B2B-Angebote im Gesetz. Dass viele reine B2B-Dienstleistungen dennoch außerhalb des Anwendungsbereichs liegen, folgt aus den erfassten Kategorien selbst — nicht aus einer eigenen B2B-Ausnahmeregelung. Ob Ihr Angebot betroffen ist, hängt also davon ab, ob es in eine der erfassten Kategorien fällt und sich an Verbraucher richtet.

Ausnahmen und Übergangsfristen

Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz) sind von den Barrierefreiheitsanforderungen befreit — allerdings nur, soweit sie Dienstleistungen erbringen. Für Kleinstunternehmen, die Produkte in Verkehr bringen, gilt diese Befreiung nicht in gleicher Weise.

Für bereits vor dem 28. Juni 2025 zur Erbringung einer Dienstleistung genutzte Produkte gilt eine Übergangsfrist bis zum 27. Juni 2030. Für bereits im Einsatz befindliche Selbstbedienungsterminals gilt eine Übergangsfrist bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, längstens jedoch 15 Jahre.

BFSG, BITV und WCAG: wie hängt das zusammen?

Das BFSG gilt für den privaten Sektor. Die BITV 2.0 ist ein eigenständiges Regelwerk für öffentliche Stellen des Bundes — beide verweisen inhaltlich auf denselben technischen Bezugspunkt, die europäische Norm EN 301 549, die WCAG 2.1 auf Stufe AA übernimmt.

Für eine private Website ist WCAG 2.2 auf Stufe AA die praktisch relevante technische Referenz — auch wenn das BFSG selbst kein konkretes technisches Regelwerk vorschreibt, sondern die Zielanforderung formuliert.

Ein automatisierter Check ist keine Rechtskonformität

Ein automatisierter Scan gibt Ihnen einen ersten Eindruck, beweist aber keine BFSG-Konformität. Ob Ihr Angebot dem Gesetz entspricht, ist eine rechtliche und organisatorische Frage; eine technische Barrierefreiheitsprüfung — idealerweise mit manueller Kontrolle — ist ein Baustein davon, kein Ersatz für Rechtsberatung.

Wir bieten keine Rechtsberatung und zertifizieren keine gesetzliche Konformität. Für die rechtliche Einschätzung Ihrer konkreten Situation empfehlen wir eine qualifizierte Rechtsberatung.

Was können Sie jetzt konkret tun?

Verschaffen Sie sich zunächst ein ehrliches Bild: Ein kostenloser automatisierter Check gibt einen ersten Eindruck, eine Barrierefreiheitsprüfung liefert ein vollständiges, priorisiertes Bild — inklusive dem, was nur eine manuelle Prüfung finden kann.

Von dort aus lässt sich gezielt an den wirklich relevanten Punkten arbeiten, statt im Ungewissen zu bleiben, was ausreichend ist.

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FAQ

Häufige Fragen zum BFSG

  • Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist die deutsche Umsetzung der europäischen European Accessibility Act. Es wurde am 22. Juli 2021 verkündet; die Anforderungen gelten seit dem 28. Juni 2025.

Unsicher, ob das BFSG für Sie gilt?

Besprechen Sie Ihre Situation mit uns. Wir geben Ihnen ein ehrliches Bild und helfen, den praktischen nächsten Schritt zu bestimmen.